Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. ) zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ Abs. Satz 1 Nr. , und ).
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