OLG München - Beschluss vom 27.07.2007
33 Wx 139/07
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2108
OLGReport-München 2007, 802
Rpfleger 2007, 660
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1164/07
AG Landsberg - XVII 41/06,

Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - konkrete Benennung der Person des neuen Betreuers zu einem späteren Zeitpunkt

OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 139/07

DRsp Nr. 2007/19387

Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - konkrete Benennung der Person des neuen Betreuers zu einem späteren Zeitpunkt

»Ein nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtender Wunsch nach einem Betreuerwechsel setzt nicht voraus, dass der Betroffene bei dem erstmals ernstlich und nachvollziehbar geäußerten Wunsch nach einem anderen Betreuer sofort eine gleich geeignete und zur Übernahme bereite Person namentlich benennt. Es genügt, wenn er den konkreten Vorschlag z. B. nach Herstellung eines Kontakts zu dieser Person durch Vermittlung der Betreuungsbehörde vorbringt.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen wurde am 29.6.2006 der Beteiligte als berufsmäßiger Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bestellt. Im Dezember 2006 beschwerte sich der Betroffene schriftlich beim Vormundschaftsgericht über seiner Meinung nach zu geringe Kontakte mit dem Betreuer und äußerte den Wunsch nach einem anderen Betreuer. Seinen Vorstellungen entspreche die ihm nicht namentlich bekannte Betreuerin eines ehemaligen Mitbewohners, die diesen wiederholt besucht und angerufen habe.