OLG München - Beschluss vom 07.02.2007
33 Wx 210/06
Normen:
BGB § 1899 § 1908b Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 124
FamRZ 2007, 853
OLGReport-München 2007, 342
Rpfleger 2007, 320
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1305/05
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 4/04

Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der Begründungspflicht - Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts

OLG München, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 210/06

DRsp Nr. 2007/6134

Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der Begründungspflicht - Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts

»1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist. 2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden. 3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Vormundschaftsgericht zu überlassen.«

Normenkette:

BGB § 1899 § 1908b Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.