OLG Bremen - Beschluss vom 21.05.2015
4 UF 159/14
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 409
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1093
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1455/14

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 159/14

DRsp Nr. 2015/10868

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen. 2. Ergibt diese Bilanz, dass die an sich auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer sind als die des verstorbenen Ehegatten, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Summen der Ausgleichswerte beider Ehegatten. 3. Im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist bei jedem zum Ausgleich herangezogenen Anrecht der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) zu berücksichtigen.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10.10.2014 in Ziff. I. der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der verstorbenen vormaligen Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. [...]) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 9,1289 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. [...] bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.