BGH - Beschluss vom 14.07.2010
XII ZR 32/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 479/01
OLG Oldenburg, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 132/01

Entscheidung über die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 32/10

DRsp Nr. 2010/13994

Entscheidung über die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten

Haben die Parteien nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 22.000 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.