BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZR 141/09
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1/09
LG Lüneburg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 289/08

Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs für die Berechnung des durch die fehlerhafte Protokollierung des Vergleichs vor Gericht entstandenen Schadens

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 141/09

DRsp Nr. 2010/4041

Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs für die Berechnung des durch die fehlerhafte Protokollierung des Vergleichs vor Gericht entstandenen Schadens

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.050,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens ursprünglich geschlossene Vergleich vom 2. April 2004 wirksam geblieben ist, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit.

War der tatsächlich geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die Grundstückshälfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschließenden auf den Kläger hätte übertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Klägers - nämlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 EUR und Unterhalts für die Zwischenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kläger zu übertragen.

2.