BGH - Beschluss vom 11.11.2015
XII ZB 7/15
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1573 Abs. 2; ZPO § 308;
Fundstellen:
FamRB 2016, 46
FamRZ 2016, 199
FuR 2016, 171
MDR 2016, 90
NJW 2016, 322
NJW 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 800/12
OLG Stuttgart, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 196/14

Entstehung eines Anspruchs auf Unterhalt durch Absinken des Einkommens des für den Kindesunterhalt unterhaltspflichtigen Ehegatten unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten; Berücksichtigung der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit; Zeitbezogene Ermittlung des Unterhalts

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 7/15

DRsp Nr. 2016/450

Entstehung eines Anspruchs auf Unterhalt durch Absinken des Einkommens des für den Kindesunterhalt unterhaltspflichtigen Ehegatten unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten; Berücksichtigung der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit; Zeitbezogene Ermittlung des Unterhalts

ZPO § 308 a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.

Tenor

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