Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts wegen des Verdachts von erheblichen Körperverletzungen zum Nachteil des betroffenen Kindes im elterlichen Haushalt.
I.
1. Die Beschwerdeführenden sind die miteinander verheirateten Eltern ihres am 29. August 2017 geborenen Kindes.
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