OLG Celle - Beschluss vom 10.06.2010
12 WF 90/10
Normen:
BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 246
NJW 2010, 2962
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 82/09

Erfallen der Einigungsgebühr bei Einigung zur elterlichen Sorge

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 12 WF 90/10

DRsp Nr. 2010/12512

Erfallen der Einigungsgebühr bei Einigung zur elterlichen Sorge

Zur Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VVRVG) bei einer Einigung der Beteiligten zur elterlichen Sorge.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 224,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts D., mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht die von ihm beantragte Einigungsgebühr im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht festgesetzt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.