BGH - Beschluss vom 04.08.2010
XII ZB 167/10
Normen:
BGB § 1896; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 276 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1648
NJW-RR 2011, 2
Rpfleger 2010, 661
Vorinstanzen:
AG Rahden, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII D 39
LG Bielefeld, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 173/10

Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen aufgrund der Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anforderungen an die Begründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 167/10

DRsp Nr. 2010/15558

Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen aufgrund der Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anforderungen an die Begründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen. b) Zu den Anforderungen an die Begründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 276 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Für den Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung. Er leidet u.a. an Schizophrenie und Demenz.