BGH - Beschluss vom 01.04.2015
XII ZB 29/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 543
FGPrax 2015, 170
FamRB 2015, 223
FamRZ 2015, 1016
FuR 2015, 414
MDR 2015, 711
NJW-RR 2015, 836
NotBZ 2015, 378
ZEV 2015, 536
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 405 XVII 443/14
LG Amberg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 14/15

Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten

BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 29/15

DRsp Nr. 2015/7682

Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 14. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 30. Oktober 2014 in Gestalt seiner Abhilfeentscheidung vom 30. Dezember 2014 aufgehoben.

Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der 77jährige Betroffene leidet an einer Demenz, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunfähig ist.