OLG Dresden - Beschluss vom 14.09.2010
24 WF 801/10
Normen:
ZPO § 120; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 389
MDR 2011, 105
Vorinstanzen:
AG Eileburg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 113/10

Erforderlichkeit einer erst später beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 24 WF 801/10

DRsp Nr. 2010/21462

Erforderlichkeit einer erst später beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts

Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eindeutig im Sinn des Bedürftigen entwickelt hat und sich eine baldige einvernehmliche Lösung abzeichnet. Allein der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" ändert daran nichts.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 04.08.2010, Az. 1 F 113/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern. Beide minderjährige Kinder befinden sich bei Pflegeeltern. Der Vater wurde im März 2010 aus der Haft entlassen, die Mutter befindet sich im offenen Vollzug.