OLG Naumburg - Beschluss vom 10.08.2010
8 UF 121/10
Normen:
FamFG § 39;
Fundstellen:
MDR 2011, 387
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 651/09

Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung bei Anwaltszwang

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 8 UF 121/10

DRsp Nr. 2010/17400

Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung bei Anwaltszwang

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss entgegen § 39 FamFG keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 03. Mai 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt (Az.: 16 F 651/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 39;

Gründe:

I. Mit seinem am 19.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrantrag will der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für unzulässig erklären lassen.