OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
8 WF 2/10
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 126/09

Erheblichkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach § 888 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 2/10

DRsp Nr. 2010/20395

Erheblichkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach § 888 ZPO

Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur erheblich, wenn der Vollstreckungsschuldner hierfür Beweis antritt.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 01. Dezember 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 500 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe:

I. Der (am 28. Juli 1993 geb.) Gläubiger, der den Schuldner auf Kindesunterhalt in Anspruch nimmt, hat gegen den Schuldner ein Teilanerkenntnisurteil vom 20. August 2009 erwirkt, mit welchem der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen verurteilt worden ist. Das Teilanerkenntnisurteil ist rechtskräftig.

Im Wege der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger gegen den Schuldner am 01. Dezember 2009 den streitbefangenen Zwangsgeldbeschluss erwirkt, mit welchem dem Schuldner zur Erzwingung der besagten Auskunft ein Zwangsgeld von EUR 500 auferlegt worden ist (§ 888 ZPO).