BVerfG - Beschluss vom 07.10.2010
1 BvR 2509/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 484/09
OLG Hamm, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 129/10

Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur verfassungsgerichtlichen Klärung der Frage über die Vorrangigkeit einer Beweiserhebung über die sozial-familiäre Beziehung eines Vaters zu seinem Kind vor der Beweiserhebung durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2509/10

DRsp Nr. 2010/18477

Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur verfassungsgerichtlichen Klärung der Frage über die Vorrangigkeit einer Beweiserhebung über die sozial-familiäre Beziehung eines Vaters zu seinem Kind vor der Beweiserhebung durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens

1. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge. 2. Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde.

Tenor

Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juni 2010

- 24 F 484/09 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2010 - 12 UF 129/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.