BVerfG - Beschluss vom 26.10.2010
1 BvR 2538/10
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; FamFG § 283;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 154/10
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 153/10
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 152/10
AG Wetzlar, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K
AG Wetzlar, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K
AG Wetzlar, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K

Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines, im zwischenzeitlich ungewollten Betreuungsverfahren ergangenen Beschlusses; Betreuungsverfahren ohne Anfrage der tatsächlichen Erforderlichkeit der Betreuung vor dem Hintergrund der Unterstützung einer Familie

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2538/10

DRsp Nr. 2010/19605

Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines, im zwischenzeitlich ungewollten Betreuungsverfahren ergangenen Beschlusses; Betreuungsverfahren ohne Anfrage der tatsächlichen Erforderlichkeit der Betreuung vor dem Hintergrund der Unterstützung einer Familie

Tenor

1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

3

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; FamFG § 283;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.

I.

1.

a)