FG München - Urteil vom 24.04.2007
12 K 2543/05
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; AO § 5 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1640

Ermessensausübung bei Entscheidung über Einspruch des Kindergeldberechtigten gegen Bescheid über die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind; Kein alleiniges Abstellen auf eine nachträgliche Unterhaltsleistung

FG München, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 12 K 2543/05

DRsp Nr. 2008/12292

Ermessensausübung bei Entscheidung über Einspruch des Kindergeldberechtigten gegen Bescheid über die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind; Kein alleiniges Abstellen auf eine nachträgliche Unterhaltsleistung

Leistet ein Kindergeldberechtigter Monate nach Ergehen eines Unterhaltsurteils jedoch unmittelbar nach Ergehen des Bescheids über die Abzweigung von Kindergeld an das Kind für 18 Monate rückwirkend Unterhalt, der das monatliche Kindergeld übersteigt, hat die Familienkasse bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Abzweigungsbescheid in ihre Ermessenserwägungen den Zweck des Kindergeldes einzubeziehen. Sie kann die Rechtmäßigkeit des Abzweigungsbescheids nicht allein damit begründen, dass die nachträgliche Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Nachzahlung von Kindergeld rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; AO § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.

Der geschiedene Kläger ist Vater der Beigeladenen (geboren am 28. Februar 1984).

Für Mai bis Juli 2003 leistete der Kläger für die Beigeladene monatlich Unterhalt von 300 EUR.

Mit Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 17. Dezember 2004 wurde entschieden, dass der Kläger der Beigeladenen für März bis September 2003 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.208 EUR und ab Oktober 2003 monatlich Unterhalt in Höhe von 204 EUR zu leisten habe.