BGH - Beschluss vom 11.08.2010
XII ZB 60/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 61 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 477
AnwBl 2010, 804
BRAK-Mitt 2010, 274
EBE/BGH 2010, 306
FF 2010, 508
FamRB 2010, 335
FamRZ 2010, 1723
FuR 2010, 687
JurBüro 2010, 640
MDR 2010, 1218
RVG professionell 2011, 40
RVGreport 2011, 17
VersR 2010, 1664
Vorinstanzen:
AG Königstein im Taunus, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 117/97
OLG Frankfurt am Main, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 281/07

Erneute Forderung von Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf eine Anfechtung eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Prozessvergleichs

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 60/08

DRsp Nr. 2010/16038

Erneute Forderung von Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf eine Anfechtung eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Prozessvergleichs

Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 73.108 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von weiteren Termins- und Verfahrensgebühren für ein nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs fortgesetztes Verfahren.

Die Parteien sind seit dem Jahre 1996 geschiedene Eheleute. Ein im März 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem Amtsgericht Königstein endete am 9. November 2000 durch Vergleich. Der Vergleichswert wurde auf 15.446.390 DM (= 7.897.613,80 €) festgesetzt.