BGH - Beschluss vom 31.05.2017
XII ZB 122/16
Normen:
FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 117 Abs. 1; AUG § 2; AUG § 43; AUG § 57; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 367
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 2741/14
OLG München, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 633/14

Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 122/16

DRsp Nr. 2017/11510

Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage

AUG §§ 2, 43, 57 a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.