SchlHOLG - Beschluss vom 15.02.2010
15 UF 160/09
Normen:
RPflG § 11; UVG § 7; ZPO § 724; ZPO § 726; ZPO § 794; ZPO § 795;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 FH 56/08

Erteilung der Vollstreckungsklausel im vereinfachten Verfahren zur Errichtung eines Unterhaltstitels

SchlHOLG, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 15 UF 160/09

DRsp Nr. 2010/9728

Erteilung der Vollstreckungsklausel im vereinfachten Verfahren zur Errichtung eines Unterhaltstitels

Keine Klauselerteilung bei Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren für zukünftig fällig werdenden Unterhalt (Änderung der Senatsrechtsprechung gegenüber SchlHA 2008, 125 f = OLGR Schleswig 2008, 242 f).

Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2009 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster zur vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

RPflG § 11; UVG § 7; ZPO § 724; ZPO § 726; ZPO § 794; ZPO § 795;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Vater des am 26. Januar 2007 geborenen Kindes T. Die Eltern leben getrennt. T lebt im mütterlichen Haushalt.

Der Antragsteller erbringt seit dem 07.07.2007 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für T.