OLG Celle - Urteil vom 11.03.2010
17 UF 154/09
Normen:
BGB § 1574 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 299
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 344/08

Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 17 UF 154/09

DRsp Nr. 2010/9644

Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat. 2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.