Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, und zwar nur hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1. bis 30.9.2005 und auch nur in Höhe von monatlich EUR 631 bis einschließlich Juni 2005 und EUR 581 für die Monate Juli bis September 2005. Dass der Klägerin auch über den 1.10.2005 hinaus und laufend Unterhaltsansprüche zustehen, kann hingegen nicht angenommen werden.
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