OLG Bremen - Beschluss vom 05.01.2007
4 UF 75/06
Normen:
BGB § 1361 § 1570 § 1579 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 213
NJW 2007, 1890
OLGReport-Bremen 2007, 223
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2789/05

Erwerbsobliegenheit des wegen Kindesbetreuung Unterhaltsberechtigten bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten

OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 4 UF 75/06

DRsp Nr. 2007/16586

Erwerbsobliegenheit des wegen Kindesbetreuung Unterhaltsberechtigten bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten

»Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB kommt die Annahme einer Erwerbsobliegenheit der Berechtigten, die einen Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB oder § 1570 BGB wegen Kindesbetreuung hat, bereits mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Betracht. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten sind zu nutzen.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1570 § 1579 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, und zwar nur hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1. bis 30.9.2005 und auch nur in Höhe von monatlich EUR 631 bis einschließlich Juni 2005 und EUR 581 für die Monate Juli bis September 2005. Dass der Klägerin auch über den 1.10.2005 hinaus und laufend Unterhaltsansprüche zustehen, kann hingegen nicht angenommen werden.