LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2020
4 Sa 70/19
Normen:
BGB § 1800; SGB VIII § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1974/18

Fachliche Qualifikation als Voraussetzung für besondere Schwierigkeit der TätigkeitAnforderungen an Höhergruppierung einer ausgebildeten Sozialarbeiterin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 70/19

DRsp Nr. 2020/7565

Fachliche Qualifikation als Voraussetzung für besondere Schwierigkeit der Tätigkeit Anforderungen an Höhergruppierung einer ausgebildeten Sozialarbeiterin

1) Das Führen von gerichtlich bestellten Vormundschaften/Pflegschaften kraft richterlicher Anordnung durch einen Mitarbeiter des Jugendamts fällt in der Regel unter die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.2) Die Tätigkeit eines Amtsvormunds gemäß Ziffer 1 ist in der Regel nicht in die Entgeltgruppe S15 eingruppiert (keine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.12.2018 - 3 Ca 1974/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1800; SGB VIII § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 3.