BGH - Beschluss vom 29.03.2017
XII ZB 570/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1258
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 60/92
LG Dresden, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 789/13

Festsetzung der Betreuervergütung; Rechtfertigung des erhöhten Stundensatzes; Ausrichtung der Ausbildung zur Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse in ihrem Kernbereich; Weiterbildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 570/15

DRsp Nr. 2017/6004

Festsetzung der Betreuervergütung; Rechtfertigung des erhöhten Stundensatzes; Ausrichtung der Ausbildung zur Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse in ihrem Kernbereich; Weiterbildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Ein erhöhter Stundensatz ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat und das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 306 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 die Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.