OLG Köln - Beschluss vom 04.01.2024
10 WF 170/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 93
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 164/20

Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwalts i.R.e. außergerichtlichen Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen 10 WF 170/23

DRsp Nr. 2024/6272

Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwalts i.R.e. außergerichtlichen Vergleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Eschweiler vom 02.08.2023 - 13 F 164/20 - in Gestalt des Beschlusses vom 10.11.2023 abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die der Rechtsanwältin G.-O. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 3.160,64 € festgesetzt werden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

Das - als Beschwerde gegen den als "Nichtabhilfe" bezeichneten Beschluss vom 10.11.2023, mit welchem über den (richtigerweise als Erinnerung auszulegenden, § 56 RVG) Rechtsbehelf gegen die Festsetzung entschieden worden ist, auszulegende - Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten hat Erfolg, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Vergütung um die Positionen VV 1000, 1003 - die der rechnerischen Höhe nach in erster Instanz nicht beanstandet worden sind, Bl. 172 d.A. - gekürzt hat.