OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2015
13 WF 67/15
Normen:
RVG § 48; FamFG § 76 f; ZPO § 114 ff;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1825
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 272/14

Festsetzung der Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten RechtsanwaltsAnwaltsgebühren bei Erlass einer Sorgerechts- und einer gegenläufigen Umgangsregelung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 13 WF 67/15

DRsp Nr. 2015/9903

Festsetzung der Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwaltsgebühren bei Erlass einer Sorgerechts- und einer gegenläufigen Umgangsregelung

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527). Eine Sorgerechts- und eine (gegenläufige) Umgangsregelung stellen aus der Sicht der hierüber streitenden Eltern nicht im Ergebnis das Gleiche dar. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgans-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

Tenor