BGH - Beschluss vom 14.10.2015
XII ZB 188/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII B 562
LG Arnsberg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 69/15

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 188/15

DRsp Nr. 2015/19776

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 €; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verfahrenswert für die Rechtsmittelverfahren 364 € beträgt.

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.