OLG Köln - Beschluss vom 19.11.2010
4 WF 228/10
Normen:
FamGKG § 41 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 618
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 192/10

Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 228/10

DRsp Nr. 2010/20946

Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt

Steht nicht fest, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Ausspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Regelung des Trennungsunterhalts zufrieden geben werden, so ist vom hälftigen Hauptsachestreitwert auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte N. pp. in F. gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 05.10.2010 - 35 F 192/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 41 S. 2;

Gründe

Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache aber unbegründet.