OLG Celle - Beschluss vom 08.04.2010
10 WF 112/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 6267/08

Festsetzung des Verfahrenswerts für ein Ehescheidungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 10 WF 112/10

DRsp Nr. 2010/19032

Festsetzung des Verfahrenswerts für ein Ehescheidungsverfahren

1. Die amtsgerichtliche Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluß vom 11. Dezember 2009 wird von Amts wegen geändert; der Gegenstandswert für die Scheidung wird auf 2.000 € und für die Folgesache Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich der insofern getroffenen Vereinbarung - auf 1.000 € festgesetzt.

2. Auf die zugelassene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden der amtsgerichtliche Beschluß vom 8. März 2010

und die amtsgerichtliche Vergütungsfestsetzung vom 19. Januar 2010 aufgehoben; das Amtsgericht wird angewiesen, auf der Grundlage der vorstehenden Änderung des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers neu zu bescheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Für das vorliegende, im Dezember 2008 eingeleitete Verfahren ist weiterhin die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage maßgeblich (Art. 111 Abs. 1 FGGReformG).