Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung und Auszahlung von Gebühren für eine im Rahmen der Beratungshilfe durchgeführte Rechtsberatung des Rechtssuchenden AA in einer Mietangelegenheit. Hierfür war dem Rechtssuchenden zuvor vom Amtsgericht Papenburg ein Berechtigungsschein erteilt worden. Der Antragsteller hatte seinen Antrag am 01.12.2020 in elektronischer Form beim Amtsgericht Papenburg eingereicht. Übermittelt wurden u.a. eingescannte Abbildungen des Berechtigungsscheins und des ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu § 1 BerHFV. Ferner erklärte der Antragsteller im Rahmen der elektronischen Übermittlung, dass der Berechtigungsschein bei ihm im Original vorliege und auf Aufforderung bzw. nach Zahlungseingang von ihm entwertet würde.
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