AG Darmstadt, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 FH 28/21
Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenem Recht im vereinfachten VerfahrenBerücksichtigung des Einwandes der Erfüllung der Unterhaltspflicht
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 6 UF 1/22
DRsp Nr. 2023/1720
Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenem Recht im vereinfachten VerfahrenBerücksichtigung des Einwandes der Erfüllung der Unterhaltspflicht
1. Der Einwand, die Trennung von der Kindesmutter und die Beendigung des Zusammenlebens mit den Kindern sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstmalig vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhoben werden.2. In Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Unterhalt aus nach § 7 Abs. 4Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüchen im vereinfachten Verfahren kann der Einwand der Erfüllung gemäß § 256 Satz 2 FamFG aber nicht erstmalig erhoben werden. Der Vortrag der Erfüllung und regelmäßigen Leistung von Unterhalt kann aber gleichwohl gemäß § 256 Satz 1 FamFG zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, wenn die Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 12FamFG dadurch nicht mehr richtig sein kann und vom Antragsteller nicht korrigiert wird.3. Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner erstmalig im Beschwerdeverfahren begründete Einwendungen im vereinfachten Verfahren erhebt, ist entsprechend des Rechtsgedankens von § 97 Abs. 2ZPO bei der nach § 243FamFG zu treffenden Kostenentscheidung miteinzubeziehen.
Tenor
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