OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2022
6 UF 1/22
Normen:
UhVorschG § 7 Abs. 4; FamFG § 256 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 FH 28/21

Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenem Recht im vereinfachten VerfahrenBerücksichtigung des Einwandes der Erfüllung der Unterhaltspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 6 UF 1/22

DRsp Nr. 2023/1720

Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung der Unterhaltspflicht

1. Der Einwand, die Trennung von der Kindesmutter und die Beendigung des Zusammenlebens mit den Kindern sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstmalig vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhoben werden.2. In Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Unterhalt aus nach § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüchen im vereinfachten Verfahren kann der Einwand der Erfüllung gemäß § 256 Satz 2 FamFG aber nicht erstmalig erhoben werden. Der Vortrag der Erfüllung und regelmäßigen Leistung von Unterhalt kann aber gleichwohl gemäß § 256 Satz 1 FamFG zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, wenn die Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG dadurch nicht mehr richtig sein kann und vom Antragsteller nicht korrigiert wird.3. Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner erstmalig im Beschwerdeverfahren begründete Einwendungen im vereinfachten Verfahren erhebt, ist entsprechend des Rechtsgedankens von § 97 Abs. 2 ZPO bei der nach § 243 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung miteinzubeziehen.

Tenor