OLG Bremen - Beschluss vom 17.08.2015
4 UF 52/15
Normen:
BGB § 516; BGB § 313; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 3145/14

Feststellung des Empfängers einer Geldzuwendung der SchwiegerelternRückforderung ehebezogener Schenkung der Schwiegereltern

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 4 UF 52/15

DRsp Nr. 2015/15554

Feststellung des Empfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern Rückforderung ehebezogener Schenkung der Schwiegereltern

1. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind - bei Fehlen genauer Angaben - die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend. 2. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist. 3. Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 516; BGB § 313; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen ehemaligen Schwiegersohn, auf Zahlung von 86.139,50 € in Anspruch.