BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 115/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FuR 2015, 726
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 663 XVII H 7046
LG Hannover, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 6/15

Feststellung des krankheitsbedingten Fehlens eines freien Willens des zu Betreuenden durch das sachverständig beratene Gericht

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 115/15

DRsp Nr. 2015/17867

Feststellung des krankheitsbedingten Fehlens eines freien Willens des zu Betreuenden durch das sachverständig beratene Gericht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. März 2015 aufgehoben, soweit mit diesem die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. November 2014 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat das Amtsgericht für sie eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt und als Überprüfungszeitpunkt den 10. November 2016 bestimmt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat es den Aufgabenkreis der Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis 10. Mai 2015 um die Aufenthaltsbestimmung erweitert.