BVerwG - Urteil vom 19.02.2015
1 C 17.14
Normen:
StAG § 6 S. 1; StAG § 30; VwGO § 43 Abs. 1; BGB § 1746 Abs. 1 S. 1; BGB § 1768 Abs. 1; BGB § 1772 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 151, 245
DÖV 2015, 583
FamRZ 2015, 923
NVwZ-RR 2015, 552
NVwZ-RR 2015, 5
ZAR 2015, 271
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG München, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 25 K 12.3360

Feststellungbegehren bzgl. des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme an Kindes statt durch einen deutschen Staatsangehörigen; Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit; Hinreichender verfahrens- und materiellrechtlicher Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt

BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 1 C 17.14

DRsp Nr. 2015/6076

Feststellungbegehren bzgl. des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme an Kindes statt durch einen deutschen Staatsangehörigen; Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit; Hinreichender verfahrens- und materiellrechtlicher Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt

1. Mit der Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 eingefügt durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet.