OLG Hamburg - Beschluss vom 08.04.2020
2 UF 2/20
Normen:
BGB § 1767; BGB § 1770;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 54/19

Formelle und materielle Voraussetzungen für eine VolljährigenadoptionFamilienbezogenes Motiv für die geplante Entstehung eines Eltern-Kind-VerhältnissesIntakte Eltern-Kind-Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 2 UF 2/20

DRsp Nr. 2021/4774

Formelle und materielle Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption Familienbezogenes Motiv für die geplante Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses Intakte Eltern-Kind-Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern

1. Liegt bei einer Volljährigenadoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, sondern ist dieses erst zu erwarten, muss ein familienbezogenes Motiv die geplante Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses begründen. 2. Die Anforderungen an das Eltern-Kind-Verhältnis ändern sich nicht deswegen, weil Annehmender und Anzunehmender miteinander verwandt sind. 3. Eine intakte Eltern-Kind-Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Entstehung einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung zu dem Annehmenden entgegen stehen.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.12.2019 wird wie folgt abgeändert:

Die Annahme der N... W..., geb. am ... in Hamburg (Standesamt Hamburg-Fuhlsbüttel, Geburtsregisternummer ...) durch Herrn D... K... B..., geb. am ... in Kolberg, verst. am 17.10.2019, wird hiermit ausgesprochen (§§ 1767, 1770 BGB).

Die Angenommene trägt als Geburtsnamen den Namen B....

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.