OLG Thüringen - Beschluss vom 22.08.2007
6 W 244/07
Normen:
AktG § 273 Abs. 4 ; EG Art. 43 Art. 48 ; EGBGB Art. 43 ; EuGVVO Art. 60 Abs. 1 ; GmbHG § 66 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2030
DNotZ 2008, 298
GmbHR 2007, 1109
IStR 2007, 825
NZG 2007, 877
NZI 2008, 260
NotBZ 2007, 372
OLGReport-Jena 2007, 943
ZIP 2007, 1709
ZIP 2008, 27
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKT 24/07

Fortbestand einer englischen Limited nach Löschung im Handelsregister Großbritannien

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 6 W 244/07

DRsp Nr. 2008/24354

Fortbestand einer englischen Limited nach Löschung im Handelsregister Großbritannien

»1. Wird eine englische Limited im Register ihres Heimatstaats wegen Nichterfüllung ihrer Publizitätspflichten gelöscht, so fällt in Deutschland belegenes Vermögen nicht an die englische Krone. 2. Zum Zwecke der Liquidation besteht die Limited im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. 3. Der Liquidator der Restgesellschaft wird vom zuständigen Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt.«

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4 ; EG Art. 43 Art. 48 ; EGBGB Art. 43 ; EuGVVO Art. 60 Abs. 1 ; GmbHG § 66 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die am 21.11.2001 gegründete W.T. Stiftung für Fertilisation Ltd. - künftig: Limited - mit Sitz in London war in das dem deutschen Handelsregister vergleichbare Gesellschaftsregister des Companies House Cardiff eingetragen. Nachdem die Limited es versäumt hatte, von einem englischen Steuerberater attestierte Jahresabschlüsse zum Register einzureichen, wurde sie am 29.8.2006 von Amts wegen aus dem Gesellschaftsregister des Companies House Cardiff gelöscht.