FG Thüringen - Urteil vom 05.09.2007
III 610/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 631

Fortbildung zum Handelsfachwirt als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

FG Thüringen, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen III 610/06

DRsp Nr. 2008/12337

Fortbildung zum Handelsfachwirt als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Die berufsbegleitende Fortbildung zum Handelsfachwirt ist als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und nicht als Arbeitsverhältnis (Abgrenzung zum Trainee-Programm) anzusehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis Juli 2005, insbesondere ob die Frage, das Einkommen des Kindes im Kalenderjahr 2005 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreitet bzw. ob sich das Kind ab Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis befand (Ansicht der Klägerin) oder in einem weiteren Ausbildungsverhältnis (Auffassung der Beklagten).

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 11.07.1980 geborenen Tochter S. Diese absolvierte seit dem 01.08.2003 bei der "RDW mbH" eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Die Tochter beendete diese Ausbildung am 05.07.2005 "mit erfolgreicher Prüfung". Seit 06.07.2005 absolvierte sie dort auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages eine "Fortbildungsmaßnahme zur Handelsfachwirtin" Im Anschluss an die streitige Maßnahme war die Tochter weiterhin auf der Grundlage eines neuen Vertrages bei der GmbH tätig.