EuGH - Urteil vom 18.07.2007
Rs C-212/05
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 327
EuZW 2007, 549
FamRZ 2007, 1715
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizügigkeit: Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-212/05

DRsp Nr. 2008/3307

Freizügigkeit: Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

»1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seine Berufstätigkeit seitdem als Grenzgänger ausübt, kann den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen. 2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verstößt es gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.«

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: