OLG Celle - Beschluss vom 15.11.2010
17 W 40/10
Normen:
BGB § 1757 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 III 18/10

Führung des alten Geburtsnamens als Begleitnamen zum Ehenamen durch einen Adoptierten

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 17 W 40/10

DRsp Nr. 2011/1314

Führung des alten Geburtsnamens als Begleitnamen zum Ehenamen durch einen Adoptierten

Ist der Geburtsname des verheirateten Adoptierten nicht der Ehename geworden, sondern hat er ihn lediglich als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt, ändert sich der Begleitname automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen. Der Adoptierte hat kein Wahlrecht, statt dessen seinen alten Geburtsnamen als Begleitnamen zum Ehenamen weiterzuführen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden (Aller) vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 4;

Gründe: