OLG Rostock - Beschluss vom 29.11.2010
10 WF 124/10
Normen:
RVG § 16;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 834
NJW-RR 2011, 871

Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Beratung in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten

OLG Rostock, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 10 WF 124/10

DRsp Nr. 2011/1321

Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Beratung in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten

1. § 16 RVG findet für die außergerichtliche Beratungshilfe keine Anwendung. § 16 RVG betrifft lediglich das gerichtliche Verbundverfahren, erfasst mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, auch wenn diese im Falle gerichtlicher Geltendmachung im Verbund geltend zu machen wären. 2. Für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es darauf an, ob die Beratung in unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten erfolgt ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 28.1.2010 und 10.3.2010 sowie der des Landgerichts vom 6.7.2010 abgeändert.

Die der in D geschäftsansässigen Rechtsanwältin W aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren werden auf insgesamt 271,36 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst - § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Normenkette:

RVG § 16;

Gründe: