FG Sachsen - Urteil vom 23.09.2010
8 K 1712/09 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2;

Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid; Inanspruchnahme von Erziehungszeit begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand

FG Sachsen, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 1712/09 (Kg)

DRsp Nr. 2010/23010

Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid; Inanspruchnahme von Erziehungszeit begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand

1. Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld sind nur die Monate, über die der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits eine Regelung getroffen hat; nur in diesem Umfang kann die Sache nach erneut überprüft und durch die Einspruchsentscheidung (um)gestaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid eine prognostische Beurteilung eines bei seinem Erlass noch in der Zukunft liegenden Zeitraums vornimmt. 2. Aus der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II folgt nicht zwingend eine Arbeitssuchendmeldung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. 3. Die Inanspruchnahme von Erziehungszeit als solche begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand (vgl. BFH v. 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des zu Gunsten des Klägers für die Tochter J. festgesetzten Kindergeldes ab Juni 2009.