OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2010
4 WF 27/10
Normen:
RVG § 19 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 445/09

Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsgeld im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 4 WF 27/10

DRsp Nr. 2010/10138

Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsgeld im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

Der zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stellt keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte, sondern ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Verfahrens über die einstweilige Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. keinen besonderen Streitwert für den ebenfalls gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.

Das hat das Amtsgericht zu Recht unterlassen.