OLG Thüringen - Beschluss vom 26.07.2010
2 WF 285/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; FamGKG § 64; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 57;; FamGKG § 59; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 47/10

Gegenstandswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 2 WF 285/10

DRsp Nr. 2011/17928

Gegenstandswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich

1. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich ist auf das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. 2. Es ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet. 3. In der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene angleichungsdynamische und regeldynamische Anwartschaften sind als separate Anrechte zu behandeln.

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 16.06.2010, Az: 36 F 47/10, wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.544,45 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; FamGKG § 64; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 57;; FamGKG § 59; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat auf den am 14.01.2010 dort eingegangenen Scheidungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.06.2010 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt.

Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ... Lebensversicherung dem Ausgleich nicht unterzogen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).