OLG Bamberg - Beschluss vom 11.08.2010
2 UF 145/10
Normen:
FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1505/09

Gegenstandswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Vermögen

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 2 UF 145/10

DRsp Nr. 2011/21351

Gegenstandswert im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Vermögen

Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehegatten zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Versorgungsausgleichssachen sind - im Gegensatz zur Bestimmung des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens - Kinderfreibeträge und Vermögen nicht zu berücksichtigen.

I. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg vom 18.05.2010 wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D. Versicherungsnummer 20xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9811 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 60xxx bei der D., bezogen auf den 30. 11. 2009, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11.01 Versorgungspunkten bezogen auf den 30. 11. 2009 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. Versicherungsnummer 60xxx zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,3671 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 20xxx bei der D., bezogen auf den 30. 11. 2009, übertragen.