BGH - Beschluss vom 24.02.2010
XII ZB 168/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 173
FuR 2010, 405
NJW-RR 2010, 1075
VersR 2011, 773
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 23/07
OLG Braunschweig, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 74/08

Gelegenheit zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Möglichkeit zur Äußerung hinsichtlich der Fristversäumung und Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen XII ZB 168/08

DRsp Nr. 2010/6073

Gelegenheit zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Möglichkeit zur Äußerung hinsichtlich der Fristversäumung und Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - NJW-RR 2007, 1718; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 -FamRZ 2007, 1725).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 17.532 EUR

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.