OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2010
27 UF 14/10
Normen:
BGB § 1629a; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1169
NJW-RR 2010, 1447
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 147/08

Geltendmachung der beschränkten Haftung bei Inanspruchnahme aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 27 UF 14/10

DRsp Nr. 2010/10123

Geltendmachung der beschränkten Haftung bei Inanspruchnahme aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

Eine Haftungsbeschränkung (hier: gem. § 1629a BGB) kann gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluss nur geltend gemacht werden, wenn bereits das Urteil, das die für die Festsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung ausspricht, den Vorbehalt enthält.

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1629a; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1;

Gründe

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, § 114 I ZPO.

1.

Da auch bei Zugrundelegung der Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit über Bankguthaben von ca. 25 € verfügte (die Beweislast für das mangelnde Vermögen obliegt dem Kläger), fehlt in diesem Umfang bereits die Erfolgsaussicht, da der Kläger diesen Betrag auf jeden Fall zur Befriedigung der Forderung der Beklagten zur Verfügung stellen muss.

2.

Aber auch im Übrigen hat das Familiengericht zu Recht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.