OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2024
5 UF 219/23
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 194/23

Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 5 UF 219/23

DRsp Nr. 2024/6141

Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern

Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 20.11.2023 in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Einsetzung eines Ergänzungspflegers wird abgewiesen.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Eltern streiten darüber, wer von ihnen den Kindesunterhalt betreffend ihre Söhne geltend machen darf.

Die miteinander verheirateten Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern von vier Söhnen: