FG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2010
7 K 337/10
Normen:
FGO § 143 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Geltendmachung weiterer Aufwendungen im Klageverfahren

FG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 337/10

DRsp Nr. 2010/23012

Geltendmachung weiterer Aufwendungen im Klageverfahren

Der Steuerpflichtige darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass seiner (Rechts-) Auffassung zur Höhe der für das Streitjahr anzuerkennenden Werbungskosten gefolgt wird und deshalb die Erklärung weiterer Werbungskosten überflüssig ist.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten haben nach Ergehen des Abhilfebescheids vom 01.09.2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO).