EuGH - Urteil vom 16.10.2007
Rs C-411/05
Normen:
EG Art. 13; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu Richtlinie 2000/78/EG
ArbRB 2007, 350
AuR 2007, 386
AuR 2007, 386
AuR 2007, 446
DB 2007, 2427
EuZW 2007, 762
FamRZ 2008, 33
NJW 2007, 3339
NJW 2007, 3339
NZA 2007, 1219
NZA 2007, 1219
Palacios de la Villa
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-8531
ZBR 2008, 31
ZIP 2007, 2280
Vorinstanzen:
Juzgado de lo Social nº 33 de Madrid (Spanien) - Entscheidung vom 14.11.2005,

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen - tarifvertraglichen - Regelung über Zwangsversetzung in den Ruhestand vor dem Hintergrund des Verbots der Altersdiskriminierung; Félix Palacios de la Villa gegen Cortefiel Servicios SA

EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen Rs C-411/05

DRsp Nr. 2007/19610

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen - tarifvertraglichen - Regelung über Zwangsversetzung in den Ruhestand vor dem Hintergrund des Verbots der Altersdiskriminierung; Félix Palacios de la Villa gegen Cortefiel Servicios SA

Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern - diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und