Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
Der 1965 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung. Er leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit schizophrenem Residuum.
Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen für insgesamt sechs Monate, bis längstens zum 17. März 2020, genehmigt. Das Landgericht hat die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde, für die er Verfahrenskostenhilfe begehrt.
II.
Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde des Betroffenen – auch im Hinblick auf eine noch mögliche Antragsumstellung nach § 62 FamFG – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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