BGH - Beschluss vom 08.04.2020
XII ZB 561/19
Normen:
FamFG § 37 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 182
FamRZ 2020, 1122
FuR 2020, 482
MDR 2020, 748
NJW-RR 2020, 947
Vorinstanzen:
AG Pasewalk, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 409 XVII 57/19
LG Neubrandenburg, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 194/19

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Vorliegen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit schizophrenem Residuum; Unterbringung zur Sicherstellung der Einnahme von Medikamenten

BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 561/19

DRsp Nr. 2020/7275

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Vorliegen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit schizophrenem Residuum; Unterbringung zur Sicherstellung der Einnahme von Medikamenten

Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 37 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1;

Gründe

I.

Der 1965 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung. Er leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit schizophrenem Residuum.

Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen für insgesamt sechs Monate, bis längstens zum 17. März 2020, genehmigt. Das Landgericht hat die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde, für die er Verfahrenskostenhilfe begehrt.

II.

Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde des Betroffenen – auch im Hinblick auf eine noch mögliche Antragsumstellung nach § 62 FamFG – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.